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Beirat

Der Beirat (Verwaltungsbeirat) ist das dritte Organ der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Der Beirat ist nicht zwingend vorgeschrieben, d. h. seine Bestellung kann durch Vereinbarung ausgeschlossen werden. Die Bestellung des Verwaltungsbeirats erfolgt durch Mehrheitsbeschluss auf bestimmte oder unbestimmte Dauer.

Es sind grundsätzlich 3 natürliche und unbeschränkt geschäftsfähige Personen zu Beiräten zu bestellen. Durch Mehrheitsbeschluss ist je 1 Mitglied des Verwaltungsbeirates mit der Position des Beiratsvorsitzenden und des Stellvertreters zu betrauen.