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Immobilienlexikon
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Betriebskosten
Kosten neben der Kaltmiete, die der Vermieter auf den Mieter umlegen darf. Beim preisfreien Wohnraum und bei Gewerberäumen bedarf dies einer mietvertraglichen Vereinbarung. Rechtsgrundlage ist die II. Berechnungsverordnung.
Danach zählen zu den
umlagefähigen Betriebskosten Ausgaben für: Grundsteuer, Wasserversorgung, Entwässerung, Heizung und warmes Wasser, Aufzug, Straßenreinigung und Müllentsorgung, Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung, Gartenpflege, Außen-, Treppen- und Flurbeleuchtung, Schornsteinreinigung, bestimmte Versicherungen (Wohngebäude-, Haftpflichtversicherung für Grundbesitzer usw.), Hausmeister, Gemeinschaftsantennenanlage, Waschmaschine des Vermieters, sonstige Betriebskosten (z.B. für Gemeinschaftseinrichtungen wie Sauna oder Schwimmbad).
Während manche Kosten ausschließlich verbrauchsabhängig berechnet werden (Wasser, Gas, Strom, Heizung), müssen andere auf Grundlage eines bestimmten Berechnungsschlüssels auf den Mieter umgelegt werden. Dazu gehören zum Beispiel die Gebühren für Straßenreinigung und Müllabfuhr.