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Verwalter
Der Verwalter ist für die
Verwaltung einer Wohneigentumsgemeinschaft gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Der Verwalter hat weitreichende Kompetenzen, die ihm die Wohnungseigentümer nicht einschränken oder gar nehmen können.
Er setzt die Eigentümerbeschlüsse sowie die Hausordnung durch und sorgt für die Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums. Darüber hinaus erstellt er den Wirtschaftsplan und ist für die Jahresabrechnung verantwortlich. Er kann höchstens für 5 Jahre durch
Eigentümerbeschluss bestellt werden. Eine wiederholte Bestellung ist möglich. Er wird durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümerversammlung bestellt.
Dieser Beschluss darf frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit erfolgen. Die Erstbestellung des Verwalters bei neuerrichteten Wohnanlagen erfolgt meistens durch den Bauträger in der
Teilungserklärung. In der Regel. wird der Verwalter nicht unentgeltlich, sondern gegen Vergütung tätig. Die Höhe des Entgelts ist sehr unterschiedlich und richtet sich nach den Gegebenheiten der Wohnanlage und den regionalen Marktverhältnissen.